Handels- und Gesellschaftsrecht 

Ihre Ansprechpartner in unserer Kanzlei:



Holger Brand

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Steuerrecht





Johannes Zingel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


Kaufleute unterliegen in Deutschland  einem Sonderrecht, das Teilgebiete ihrer Geschäftstätigkeit regelt. Diese Teilgebiete sind in Spezialgesetzen, insbesondere dem Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt.


Das Gesellschaftsrecht befasst sich mit den jeweiligen Gesellschaftsformen. Zu den bekanntesten zählen hierbei die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG).


Wir unterstützen Sie insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

○ Auseinandersetzung unter Gesellschaftern

○ Einziehung von Geschäftsanteilen

○ Firmenfortführung u. Inhaberwechsel/ Nachhaftung

○ Gesellschafterbeschlüsse/ Anfechtung

○ Gesellschafterversammlungen (Einladung, Begleitung, Protokollierung)

○ Gesellschaftsverträge

○ Gründung von Gesellschaften

○ Handelsgeschäfte (Gewährleistung, Regressansprüche)

○ Handelsvertreter

○ Handlungsvollmacht und Prokura

○ Informationsrechte Gesellschafter

○ Unternehmenskauf

○ Umwandlung

○ Wettbewerbsverbote (gesetzliche und nachvertragliche Regelungen)


Firmenfortführung und Inhaberwechsel

Am geläufigsten ist die Übernahme einer Firma durch einen Käufer. Die Rechtsfolge der Geschäfts- und Firmenfortführung im Rahmen des rechtsgeschäftlichen Erwerbs ist der gesetzliche Schuldbeitritt. Der Erwerber haftet neben dem Veräußerer der Firma dadurch für alte Verbindlichkeiten seines Vorgängers genauso wie dieser selbst. Daher sollte je nach Fall überlegt werden, ob eine abweichende Vereinbarung getroffen werden soll. Damit diese gegenüber Dritten Wirkung entfaltet, muss eine solche Vereinbarung dann noch im Handelsregister eingetragen werden. Eine andere Möglichkeit ist die Geschäftsfortführung unter einer neuen Firma.

Weitere Konstellationen sind der Inhaberwechsel kraft Erbfolge, sowie der Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmannes. Auch hier ist eine Haftungsvereinbarung, die im Handelsregister eingetragen wird, möglich.


Handelsgeschäfte

Handelsgeschäftes sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören. Bei Handelsgeschäften gelten die besonderen Vorschriften der §§ 343 - 372 HGB. Immer wieder erleben wir bei Vertragsstreitigkeiten, dass die abweichenden Regelungen im HGB bei Vertragsangelegenheiten von Anwälten nicht beachtet werden. Kaufmännische Zurückbehaltungsrechte, Abtretungen und Untersuchungs-/ Rügepflichten werden dadurch in einem Rechtsstreit immer wieder vergessen.


Handelsvertreter/ Ausgleichansprüche

Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Als Gegenleistung erhält der Handelsvertreter eine vereinbarte oder übliche Provision. Bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses entsteht grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch, welcher vor Beendigung nicht vertraglich ausgeschlossen werden kann. Zu beachten ist, dass bei Eigenkündigung des Handelsvertreters, sowie einigen anderen Ausschlussgründen kein Anspruch besteht. Besteht ein Ausgleichsanspruch, so steht dieser auch dem Versicherungs- und Bausparkassenvertreter zu. Über die genaue Berechnung und die Höhe besteht oftmals Uneinigkeit. Ein weitere Streitpunkt sind häufig nachvertragliche Wettbewerbsverbote und die in diesem Zusammenhang zu zahlende Karrenzentschädigung.


Wettbewerbsverbote

Für Gesellschafter einer OHG und den Komplementär einer KG besteht ein gesetzliches Wettbewerbsverbot in § 112 Abs. 1 HGB. Dies rührt aus der gesellschafterlichen Treuepflicht her, die sich wiederum aus der engen personalistischen Gesellschaftsstruktur begründet. Das Wettbewerbsverbot gilt grundsätzlich für alle Gesellschafter, auch diejenigen, die nicht geschäftsführend sind. Es ist auf Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft beschränkt. Betroffen sind alle Geschäfte im Handelszweig der Gesellschaft. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist gesondert zu vereinbaren.

Bei Verletzung des Wettbewerbsverbots steht den übrigen Gesellschaftern ein Schadensersatzrecht zu. Da sich dieser regelmäßig schwer bestimmen lässt, ist das Eintrittsrecht bzw. das Recht auf Gewinnherausgabe praktikabel. Die Ansprüche sind durch Gesellschafterbeschluss der übrigen Gesellschafter geltend zu machen, § 113 Abs. 2 HGB. Sie verjähren in drei Monaten ab Kenntnis, in jedem Fall aber in fünf Jahren ab Entstehung, § 113 Abs. 3 HGB.

Für den GmbH-Gesellschafter gibt es kein gesetzliches Wettbewerbsverbot! Auch für den Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft besteht kein gesetzliches Wettbewerbsverbot, § 165  HGB.



Rechtsanwälte Brand & Zingel, Burgstraße 8, 26655 Westerstede 

Tel. 04488 8306630

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