Insolvenzanfechtungsrecht


Ihr Ansprechpartner in unserer Kanzlei:

Johannes Zingel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


Das Insolvenzrecht sieht vor, dass Rechtshandlungen die vor Eröffnung des Insolvenzantrages vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, angefochten werden können. Das heißt, dass Zahlungen die vor Eröffnung eines Insolvenzantrages geleistet wurden vom Insolvenzverwalter des insolventen Vertragspartner zurückgefordert werden können. Hintergrund ist, dass alle Gläubiger gleich behandelt werden sollen. Hat ein Gläubiger also vor Stellung des Insolvenzantrages noch Zahlungen erhalten, wird dieser Betrag oftmals vom Insolvenzverwalter zurückgefordert um diesen der Insolvenzmasse zuzuführen. Dies ist für die Betroffenen umso ärgerlicher, insbesondere wenn Sie von der Insolvenzreife des Vertragspartners nichts wussten. Ausschlaggebend dafür, ob erhaltene Zahlungen tatsächlich an den Insolvenzverwalter zurückzuzahlen sind, ist der Zeitpunkt der Zahlung und ob der Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners Kenntnis hatte.  Oft wird diese Kenntnis vom Insolvenzverwalter pauschal vermutet und die Rückzahlung verlangt. Wir prüfen für Sie ob Sie wirklich zur Rückzahlung verpflichtet sind oder erfolgreiche Aussichten bestehen sich gegen die Anfechtung zu wehren.


Wir beraten Sie auch präventiv, wie Sie das Risiko einer Insolvenzanfechtung für konkrete Geschäfte, bei denen Sie bereits von Zahlungsschwierigkeiten des Geschäftspartners ausgehen, verringern können.


Auch bei Geschäften mit einer insolventen Firma ist Vorsicht geboten. Oft verspricht der Insolvenzverwalter Zahlungen aus der Masse vorzunehmen. Problematisch wird es dann, wenn die Insolvenzmasse selbst dafür nicht ausreicht. Auch in diesen Fällen beraten wir Sie gerne.

 
 
 
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