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Als spezialisierte Rechtsanwälte des Zivilrechts vertreten wir Ihre rechtlichen Interessen zuverlässig, kompetent und zielstrebig, sowohl außergerichtlich als auch mit gerichtlicher Geltendmachung. Kurzfristige Erreichbarkeit und der direkte Kontakt zum Mandanten sind uns besonders wichtig. Als in der Kreisstadt Westerstede ansässige Rechtsanwaltskanzlei sind wir vorwiegend für mittelständische Unternehmen und Privatpersonen im Weser-Ems-Gebiet, aber auch darüber hinaus bis in den Berliner Raum und Süddeutschland tätig.


Um Ihnen eine kompetente Rechtsberatung und Vertretung zu garantieren, haben wir uns im Wesentlichen auf die zivilrechtlichen Rechtsgebiete, insbesondere das Arbeitsrecht und Handelsrecht spezialisiert.

 

Als Mandant stehen Sie immer im Mittelpunkt unserer Arbeit. Wir beraten Sie individuell und persönlich. Wir sind vom ersten telefonischen Gespräch bis zum Abschluss des Falls Ihr persönlicher Ansprechpartner. Jeder Rechtsanwalt in unserer Kanzlei bildet sich durch Seminare fortwährend weiter und ist so immer auf dem neuesten Stand in seinen Rechtsgebieten.


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20.07.2021

Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag anstelle von fristloser Kündigung

Für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber gilt im Arbeitsrecht folgendes: Eine außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb einer zweiwöchigen Erklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen werden. Die Frist beginnt, sobald der Kündigungsgrund bekannt ist. Muss der Arbeitgeber den Kündigungsgrund erst recherchieren, beginnt die Zweiwochenfrist nach dem Abschluss dieser Aufklärung.
Anerkannt ist, dass grundsätzlich ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Kündigung ankündigen bzw. androhen kann, wenn dieser nicht selbst kündige oder das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag einvernehmlich aufgehoben wird.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschiede mit Urteil vom 31.03.2021 - 23 Sa 1381/20 nunmehr:
Die Androhung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung beenden zu wollen, falls der Arbeitnehmer nicht selbst kündige oder einvernehmlich ausscheide, stellt die Ankündigung eines zukünftigen empfindlichen Übels dar, dessen Verwirklichung in der Macht des ankündigenden Arbeitgebers liegt (st. Rspr., vgl. BAG 05. Dezember 2002 - 2 AZR 478/01 - Rn. 28 mwN). Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung ist widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Dies ist der Fall, wenn die zweiwöchige Kündigungsfrist für eine fristlose Kündigung bereits verstrichen ist, also eine fristlose Kündigung vor dem Arbeitsgericht aller Wahrscheinlichkeit nach keinen Bestand haben würde. Nur wenn der Arbeitgeber unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls davon ausgehen kann, dass die angedrohte Kündigung im Falle ihres Ausspruchs einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit standhält, darf er die außerordentliche Kündigungserklärung in Aussicht stellen, um damit den Arbeitnehmer zum Abschluss einer Beendigungsvereinbarung zu veranlassen.
Für den Arbeitgeber gilt es daher umso mehr innerhalb der Zwei-Wochenfrist eine Lösung zu finden, also entweder den Arbeitnehmer zu einem Aufhebungsvertrag zu bewegen oder die Kündigung zu erklären.

Link Urteil



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