WILLKOMMEN IN DER KANZLEI DER RECHTSANWÄLTE BRAND & ZINGEL 


Als spezialisierte Rechtsanwälte des Zivilrechts vertreten wir Ihre rechtlichen Interessen zuverlässig, kompetent und zielstrebig, sowohl außergerichtlich als auch mit gerichtlicher Geltendmachung. Kurzfristige Erreichbarkeit und der direkte Kontakt zum Mandanten sind uns besonders wichtig. Als in der Kreisstadt Westerstede ansässige Rechtsanwaltskanzlei sind wir vorwiegend für mittelständische Unternehmen und Privatpersonen im Weser-Ems-Gebiet, aber auch darüber hinaus bis in den Berliner Raum und Süddeutschland tätig.


Um Ihnen eine kompetente Rechtsberatung und Vertretung zu garantieren, haben wir uns im Wesentlichen auf die zivilrechtlichen Rechtsgebiete, insbesondere das Arbeitsrecht und Handelsrecht spezialisiert.

 

Als Mandant stehen Sie immer im Mittelpunkt unserer Arbeit. Wir beraten Sie individuell und persönlich. Wir sind vom ersten telefonischen Gespräch bis zum Abschluss des Falls Ihr persönlicher Ansprechpartner. Jeder Rechtsanwalt in unserer Kanzlei bildet sich durch Seminare fortwährend weiter und ist so immer auf dem neuesten Stand in seinen Rechtsgebieten.


Aktuelles


Zurück zur Übersicht

29.06.2023

Keine Pflicht zur Anerkennung fristgerechter Räumung

Der auf künftige Räumung verklagte Mieter von Gewerberäumen ist zur Vermeidung der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht gehalten, sich auf eine Aufforderung des Vermieters zu seiner Bereitschaft zu erklären, die Mieträume bei Vertragsende an den Vermieter herauszugeben. Allein durch sein Schweigen auf eine solche Aufforderung des Vermieters gibt er noch keine Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO.

BGH, Beschluss vom 28.06.2023 - XII ZB 537/22

Nach dem BGH ist auch ein Mieter über eine Gewerbeeinheit nicht verpflichtet dem Vermieter gegenüber verpflichtend mitzuteilen, ob er nach Kündigung
des Mietverhältnisses fristgerecht ausziehen wird. Dies gilt zumindest, soweit der Mieter nicht Anhaltspunkte dahingehend gegeben hat, dass er sich der fristgerechten Räumungspflicht entziehen werde.

Abweichend von der allgemeinen Kostenregelung in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, trifft den erfolgreichen Kläger gemäß § 93 ZPO die Kostenlast, wenn der Beklagte den klageweise geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt und er durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Klage gegeben hat.

Allein aus dem Schweigen des Mieters auf eine Aufforderung des Vermieters, sich über seine künftige Vertragstreue und Leistungsbereitschaft zu erklären, ergeben sich derartige Anhaltspunkte grundsätzlich nicht. Zwar liegt bei einem ungestörten Vertragsverhältnis nach allgemeinen Gepflogenheiten nahe, dass die Vertragspartner auf Fragen des anderen Vertragsteils in irgendeiner Weise reagieren, und sei es nur mit der Mitteilung, dass die Frage (derzeit) nicht beantwortet werden könne. Aus dem Ausbleiben einer Reaktion kann dennoch ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht auf eine fehlende Erfüllungsbereitschaft geschlossen werden, weil dieses auf vielfältigen Gründen beruhen kann. Mangels einer Verpflichtung des Schuldners, sich zu seiner Erfüllungsbereitschaft zum Fälligkeitszeitpunkt zu erklären, ist das bloße Schweigen auf eine derartige Anfrage mithin im Regelfall nicht als Ausdruck des Fehlens der Erfüllungsbereitschaft zu deuten.

Anlass, für das gewerbliche Mietrecht von diesen Grundsätzen abzuweichen, besteht nicht. Zwar hat der Vermieter regelmäßig schon mit Blick auf eine mögliche Anschlussverwendung des Mietobjekts ein nachvollziehbares Interesse daran zu wissen, ob sich der Mieter vertragstreu verhalten und seine Pflichten bei Ende der Mietzeit erfüllen wird oder ob es zur Durchsetzung seines Herausgabeanspruchs eines gerichtlichen Vorgehens bedarf. Ein solches Interesse des Vermieters ist anzuerkennen, auch wenn die Erklärung des Mieters, er akzeptiere die Kündigung und sei grundsätzlich bereit, das Mietobjekt bei Ende der Mietzeit geräumt an den Vermieter herauszugeben, keine vollständig sichere Planungsgrundlage für den Vermieter bietet, weil nicht gewährleistet ist, dass die Haltung des Mieters bis zum Mietende unverändert bleibt. Eine Erklärung des Mieters über seine Herausgabebereitschaft ist für den Vermieter schon deshalb von Wert, weil dieser im Fall einer erkennbaren Verweigerungshaltung des Mieters frühzeitig ohne eigenes Kostenrisiko eine Räumungsklage nach §§ 257, 259 ZPO erheben kann.

Allerdings unterscheidet sich das Interesse des Vermieters an einer Planungsgrundlage nicht wesentlich von demjenigen der Gläubiger anderer Schuldverhältnisse, denen ein Interesse an einer Planungsmöglichkeit regelmäßig ebenfalls nicht gänzlich abgesprochen werden kann. Zudem ist auch ein Interesse des Mieters anzuerkennen, die Berechtigung der Kündigung des Vermieters und die Möglichkeit der Beschaffung von Ersatzräumlichkeiten gründlich zu prüfen und sich nicht frühzeitig zur Berechtigung des Herausgabeverlangens des Vermieters und der eigenen Räumungsbereitschaft äußern zu müssen. Dem Interesse des Vermieters, pünktlich zum Mietzeitende wieder in den Besitz der Räumlichkeiten zu kommen, ist vor diesem Hintergrund mit der durch § 257 ZPO eröffneten Möglichkeit, vor Fälligkeit des Herausgabeanspruchs mit eigenem Kostenrisiko Klage auf Räumung und Herausgabe des Mietobjekts zu erheben, hinreichend Rechnung getragen.



Zurück zur Übersicht


Standort Westerstede

Unsere Kanzlei befindet sich wenige Gehminuten vom ZOB und Marktplatz Westerstede entfernt und in unmittelbarer Nähe zur Autobahnabfahrt Westerstede. Parkplätze stehen direkt vor unserer Kanzlei ausreichend zur Verfügung.


Standorte Ammerland 

 Weiterlesen.

 
 
 
E-Mail
Anruf